Die Beschwerdeführerin sei fortlaufend über die Untersuchung informiert worden. Ihm könnten lediglich zwei Unterlassungen vorgeworfen werden, nämlich dass er die Beschwerdeführerin nicht auf die beiden Umkleidemöglichkeiten hingewiesen und keine Drittperson zur Untersuchung beigezogen habe. Es sei die Beschwerdeführerin, die ganz normale Aussagen und Handlungen sexualisiere. Ihre Eindrücke seien falsch. Eine vaginale Stimulation habe nicht stattgefunden.