3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe anlässlich einer Ultraschalluntersuchung in der 34. Schwangerschaftswoche einen sexuellen Übergriff durch ihren Gynäkologen (den Beschuldigten) erlebt. Die Untersuchung sei erforderlich gewesen, um zur Hebammengeburt zugelassen zu werden. Der Beschuldigte habe eine Ultraschalluntersuchung des Bauches vorgenommen. Ihr Ehemann und die gemeinsame, zweijährige Tochter seien zunächst anwesend gewesen, hätten das Untersuchungszimmer aber ca. nach einer Viertelstunde verlassen, da die Tochter unruhig geworden sei. Dieses Vorgehen sei vorgängig abgesprochen gewesen.