Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Tatbestand der sexuellen Belästigung. Die Beschwerdeführerin bestreitet den verspäteten Strafantrag nicht (Beschwerde, S. 17). Die Nichtanhandnahme ist somit in dieser Hinsicht nicht angefochten.