Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 4. Oktober 2018 an den gestellten Anträgen fest.