Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. August 2018 Beschwerde ein. Sie beantragte die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen, die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und sie sei für den ihr entstandenen Arbeitsaufwand und die mit der Beschwerde verbundenen Kosten zu entschädigen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.___