Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 363 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2018 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, sexueller Belästigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Juni 2018 (BM 18 15961) Erwägungen: 1. Am 28. Juni 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexu- eller Belästigung, sexueller Nötigung, Schändung sowie Ausnützung der Notlage nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 27. August 2018 Beschwerde ein. Sie beantragte die Nicht- anhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen, die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und sie sei für den ihr entstandenen Ar- beitsaufwand und die mit der Beschwerde verbundenen Kosten zu entschädigen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 4. Oktober 2018 an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Tatbestand der se- xuellen Belästigung. Die Beschwerdeführerin bestreitet den verspäteten Strafantrag nicht (Beschwerde, S. 17). Die Nichtanhandnahme ist somit in dieser Hinsicht nicht angefochten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe anlässlich ei- ner Ultraschalluntersuchung in der 34. Schwangerschaftswoche einen sexuellen Übergriff durch ihren Gynäkologen (den Beschuldigten) erlebt. Die Untersuchung sei erforderlich gewesen, um zur Hebammengeburt zugelassen zu werden. Der Beschuldigte habe eine Ultraschalluntersuchung des Bauches vorgenommen. Ihr Ehemann und die gemeinsame, zweijährige Tochter seien zunächst anwesend ge- wesen, hätten das Untersuchungszimmer aber ca. nach einer Viertelstunde verlas- sen, da die Tochter unruhig geworden sei. Dieses Vorgehen sei vorgängig abge- sprochen gewesen. Ihr Ehemann sei vom Beschuldigten informiert worden, dass er nicht lange warten müsse, es dauere höchstens zwei bis drei Minuten. Entgegen dieser Ankündigung habe der Beschuldigte sie ohne Erklärung weiter untersucht. Der Beschuldigte habe sich für eine Arzt-Patientinnen-Situation als zu privat und distanzlos gezeigt. Dieser Eindruck habe sich im Verlauf der Untersuchung noch verstärkt. Am Ende der Untersuchung habe der Beschuldigte ganz unerwartet aus dem persönlichen Gespräch heraus eine vaginale Ultraschalluntersuchung an- gekündigt. Er habe gesagt, es sehe ein bisschen so aus, als würde ihre Plazenta 2 zu weit nach unten ragen. Er würde das gerne noch vaginal anschauen. Sie habe grosse Sorge um das ungeborene Kind und die eigene Gesundheit während der bevorstehenden Geburt gehabt. Sie habe die Situation nicht einschätzen können und zur Untersuchung nicht nein gesagt, der Untersuchung aber auch nicht explizit zugestimmt. Der Beschuldigte habe sehr deutlich gesagt: «Das wollen Sie nicht un- ter der Geburt». Alles habe sich innert Sekunden abgespielt. Der Beschuldigte ha- be sie dann aufgefordert, die Hose und den Slip auszuziehen. Er habe ihr weder eine Umkleidemöglichkeit angeboten, noch habe er ihr die Anwesenheit einer Dritt- person angeboten. Der Beschuldigte habe, als sie bereits vom Bauch abwärts ent- kleidet, rücklings auf der Untersuchungsliege gelegen habe, in süffisantem Ton auch noch folgende Äusserung gemacht: «Na, Sie haben sich aber schnell ausge- zogen». Das habe sie als sexuelle Anspielung erlebt. Zugleich habe sie den star- ken Eindruck erhalten, dass der Beschuldigte durch die Untersuchungssituation er- regt werde. Sie habe sein Handeln als eine Abfolge von Übersprungshandlungen erlebt. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt theatralisch gewesen und sie ha- be den Eindruck gehabt, dass er als Mann gerade durchbrenne. Intuitiv sei die Si- tuation für sie klar gewesen, sie habe sich jedoch unfähig erlebt, zu handeln. Ab diesem Zeitpunkt sei die Untersuchungssituation für sie explizit sexualisiert gewe- sen. Der Beschuldigte habe ein Kondom über die Vaginalsonde geschoben und Gleitgel aufgetragen. Sie habe sich von diesem Zeitpunkt an im psychologischen Zustand des «Freeze» befunden und habe bei Einführung der vaginalen Ultra- schallsonde lediglich eine starke körperliche Schamreaktion bemerkt. Aufgrund der Atmosphäre der Untersuchung sei es für sie eine sexuelle Berührung gewesen. Der Beschuldigte habe sie mit der Sonde vaginal stimuliert. Dies habe sie noch wahrgenommen, bevor sie unmittelbar danach dissoziiert habe. Der Filmriss bezie- he sich auf den konkreten Inhalt des Gesprächs, während sich die Ultraschallsonde nach der vollständigen Einführung in ihr befunden habe. Erst nach Beendigung der vaginalen Untersuchung habe ihre Erinnerung wieder eingesetzt. Während der Un- tersuchung sei sie selbst zu handlungsunfähig und zu perplex gewesen, um ihr Unwohlsein zum Ausdruck zu bringen oder die Untersuchung abzubrechen. Im Kopf sei sie davon ausgegangen, dass es sich um eine medizinische Untersuchung handle, durch die sie durchmüsse. Sie habe dem intuitiven Gefühl, dass es sich um sexuellen Missbrauch handle, nicht folgen können. Beim Anziehen nach der Unter- suchung habe sie die Untersuchungsergebnisse mit dem Beschuldigten bespre- chen können. Als Reaktion auf das Vorgefallene habe sie zunächst ein akutes Be- lastungssyndrom und dann eine schwere, voll ausgeprägte Posttraumatische Be- lastungsstörung entwickelt, mit deren Folgen sie heute noch zu kämpfen habe. 3.2 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme aus, kurz nachdem der Ehemann und die Tochter den Untersuchungsraum verlassen hätten, sei er mit dem Ultra- schall über den Bauch fertig gewesen. Er habe feststellen müssen, dass der Mut- termund der Gebärmutter mittels Bauchultraschall nicht genügend habe beurteilt werden können. Weil sich der Mutterkuchen im Bereich der Hinterwand der Ge- bärmutter befunden und der kindliche Kopf zu weit unten im Becken der Mutter ge- legen habe, habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Mutterkuchen vor dem inneren Muttermund gelegen habe (sog. Plazenta praevia). Während der ganzen Zeit hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass eine Vaginaluntersu- 3 chung für die Beschwerdeführerin ein Problem darstellen könnte. Er habe sich ab- gewandt und am Computer den Untersuchungsbericht verfasst, damit sich die Pa- tientin in Ruhe habe entkleiden können. Als er sich umgedreht und bemerkt habe, dass sie bereits entkleidet auf der Untersuchungsliege gesessen habe und dies wahrscheinlich bereits seit einigen Sekunden, sei es ihm nicht recht gewesen, dass sie unnötigerweise einen Moment zu lange unbekleidet habe warten müssen. Um diese Situation zu überbrücken und um der Beschwerdeführerin zu Verstehen zu geben, dass er sich dessen bewusst sei und sie respektiere, habe er in entschuldi- gendem Ton gesagt: «Ohh, sie haben sich aber schnell ausgezogen». Die Be- schwerdeführerin sei fortlaufend über die Untersuchung informiert worden. Ihm könnten lediglich zwei Unterlassungen vorgeworfen werden, nämlich dass er die Beschwerdeführerin nicht auf die beiden Umkleidemöglichkeiten hingewiesen und keine Drittperson zur Untersuchung beigezogen habe. Es sei die Beschwerdeführe- rin, die ganz normale Aussagen und Handlungen sexualisiere. Ihre Eindrücke seien falsch. Eine vaginale Stimulation habe nicht stattgefunden. Da er nach Abschluss der Bauchultraschalls die nötigen Informationen zur Freigabe der Hebammenge- burt nicht gehabt habe, habe er der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, einen Va- ginalultraschall zu machen. Hätte die Beschwerdeführerin das abgelehnt, hätte er sie gebeten, diese Untersuchung durch die eigene Gynäkologin oder eigenen Gy- näkologen zu machen. Er habe die Beschwerdeführerin zu nichts gedrängt. 3.3 Unbestritten ist, dass ein Vaginalultraschall stattfand und der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin sich schnell ausgezogen ha- be. Der Beschuldigte bestätigt in seiner Stellungnahme auch, dass persönliche Ge- spräche über den beruflichen Hintergrund geführt wurden. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin entgegen den Richtlinien der Schweizer Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zum sexuellen Übergriff in der Arztpraxis keine Umkleidekabine anbot und sie nicht auf die Mög- lichkeit der Anwesenheit einer (weiblichen) Drittperson hinwies. Die betreffenden Passagen in den «Richtlinien» lassen allerdings einen gewissen Spielraum und haben bloss den Charakter von Empfehlungen (vgl. E. 5.6). Der Beschuldigte macht ferner geltend, eine Drittperson, nämlich der Ehemann der Beschwerdefüh- rerin, sei bereits da gewesen. Dieser sei nur kurz mit der weinenden Tochter hin- ausgegangen und er habe jederzeit seine Rückkehr in den Untersuchungsraum erwartet. Umstritten ist, ob im Rahmen der vaginalen Ultraschalluntersuchung eine Stimula- tion stattfand und die Untersuchung für den Beschuldigten eine sexuelle Bedeutung hatte. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Eine Stra- funtersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellun- gen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 4 Bst. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erle- digt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzu- führen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Kör- perverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhand- nahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann allerdings auch bei Fehlen ei- nes zureichenden Verdachtes erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte ge- schöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei ei- ner unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen, oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Lauf des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). 5. 5.1 Heute wird überwiegend die Meinung vertreten, dass bei der Begriffsbestimmung von sexuellen Verhaltensweisen vor allem auf objektive Kriterien abgestellt werden soll. Nach der vom Bundesgericht mit Verweis auf die Lehre entwickelten Recht- sprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexual- bezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufwei- sen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Von sog. ambivalenten sexuellen Handlungen wird gesprochen, wenn die Verhaltensweisen des Täters weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Die meisten in der Judikatur beschriebenen Fälle beziehen sich auf die gynäkologische Untersu- chung des Opfers durch einen Arzt oder Säuberungshandlungen bei einem Klein- kind bzw. einer hilfsbedürftigen Person. Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass auch bei sog. ambivalenten sexuellen Handlungen nur das äussere Erschei- nungsbild und nicht die Motivation des Täters entscheidend sein darf. Das Kon- strukt der sog. ambivalenten sexuellen Handlungen ist abzulehnen. Um nicht medi- zinisch indizierte gynäkologische oder urologische Untersuchungen strafrechtlich klar fassen zu können, sollte gleich wie bei der juristischen Bewertung von Körper- verletzungen vorgegangen werden. Jedes Manipulieren an den Genitalien einer fremden Person durch eine Medizinalperson müsste in Anlehnung an diese Recht- sprechung – aus juristischer Sicht – als sexuelle Handlung definiert werden. Dabei wären in aller Regel die Eingriffe durch einen Rechtfertigungsgrund wie Einwilli- 5 gung des Betroffenen oder durch die Berufspflicht gedeckt (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 32 und N. 35 vor Art. 187 StGB). Mit Blick darauf kann die Durchführung eines Vaginalultraschalls eine sexuelle Handlung darstellen (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 193 StGB und N. 48 zu Art. 189 StGB). Allerdings muss bei dieser dogmatischen Betrachtungsweise auch davon ausgegangen werden, dass der Eingriff in aller Regel durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist und es also besonderer Anhaltspunkte dafür bedarf, dass die Handlung in irgendeiner Weise über das hinausging, was durch die Einwilligung oder durch die ärztliche Berufs- pflicht gedeckt ist. 5.2 D.________ (Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) stellt der Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 24. Januar und 10. Juli 2018 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Berichte sowie die der Anzeige beigelegten Beweismittel (vgl. Anzeigebeilagen 1, 2 und 6) deuten daraufhin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 10. Mai 2017 stehen. Auch die Staatsanwaltschaft stellt die nachweislich erhebliche physische und psychische Reaktion der Beschwerdeführe- rin nicht in Abrede. Ob die Diagnose zutrifft oder nicht, muss und kann offen blei- ben (vgl. dazu die hohen Anforderungen gemäss ICD-10 F. 43.1: traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere; Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Aus- masses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden, wie Verge- waltigung etc.; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, 9. Auflage 2014, S. 207 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber die Untersuchung als sexuelle Handlung wahrnahm oder jedenfalls später im Rückblick so empfand, und darunter litt bzw. leidet. Allerdings vermag die subjektive Wahrnehmung für sich allein keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Sexualdelikts zu be- gründen. Mit Blick auf die Lehre zu den ambivalenten sexuellen Handlungen müs- sen sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht An- haltspunkte dafür ergeben, dass sie diese Untersuchung nicht wollte und/oder die Untersuchung unnötig war bzw. aus sachfremden Motiven erfolgte. 5.3 Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass der Beschuldigte einen Vaginalul- traschall durchführen wollte. Der Beschuldigte hatte sie nach Darstellung der Be- schwerdeführerin mit den Worten «Dann müssten Sie sich die Hose und den Slip ausziehen» gebeten, sich auszuziehen. Sie zog sich nach ihren Angaben daraufhin Hose, Slip und Nylon-Strümpfe aus. Weder brachte sie Einwände vor, noch stellte sie Fragen zur bevorstehenden Untersuchung. Es hätte ihr offen gestanden, die Untersuchung abzulehnen, vorzuschlagen, sie würde diese später machen wollen, etc. Auch in ihrer Beschwerde gibt sie an, in eine professionelle Untersuchung ein- gewilligt zu haben. Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie mit der Ein- führung der Vaginalsonde rechnete. Es kann offen gelassen werden, ob sie verbal ihre Zustimmung zur Untersuchung erklärte oder nicht. Mit ihrer Handlungsweise gab sie konkludent das Einverständnis zur Ultraschalluntersuchung. Ihre Aus- führungen bestätigen auch, dass sie über den Grund der Untersuchung informiert 6 war. Zwar scheint sie mit der Ankündigung dieser Untersuchung im Rückblick allen- falls «überrumpelt» worden zu sein, es ergeben sich aber auch aus ihrer Darstel- lung keine Hinweise, dass sie in objektiver Hinsicht keine Wahl mehr gehabt hätte oder zu dieser Untersuchung gar gezwungen worden wäre. Auch die Aussage des Beschuldigten, sie wolle das dann nicht unter der Geburt, kann bei objektiver Be- trachtung nicht als Drohung verstanden werden, welche eine Einwilligung unwirk- sam machen würde. Hinweise für das Vorliegen einer sexuellen Handlung ergeben sich bei dieser Ausgangslage nur, wenn der Ultraschall nicht lege artis durchgeführt oder die Beschwerdeführerin bezüglich der Indikation des Vaginalultraschalls vor- sätzlich getäuscht wurde. 5.4 Es ist gerichtsnotorisch und (technisch) evident, dass bei einem Vaginalultraschall die Sonde eingeführt und auch etwas bewegt werden muss, bis eine brauchbare Bildgebung hergestellt ist. Auch bei einem Vaginalultraschall gehören demnach Bewegungen mit der Sonde dazu. Dies wusste die Beschwerdeführerin von frühe- ren Untersuchungen (vgl. auch Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018, Z. 842 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Sonde hin- und her be- wegte, ist daher kein Hinweis für eine Stimulation, umso mehr, als die Beschwerde- führerin selber schilderte, die Sonde sei nur «leicht» bewegt worden (a.a.O., Z. 426). Anhaltspunkte für einen nicht lege artis durchgeführten Vaginalultraschall lie- gen daher nicht vor. 5.5 Mit der Untersuchung sollte abgeklärt werden, ob die von der Beschwerdeführerin gewünschte Hebammengeburt (sog. Beleghebammengeburt, nur mit Hebamme, ohne Arzt) möglich war. Der Beschuldigte musste in dieser Hinsicht gewissermas- sen die Freigabe erteilen. Dazu gehörte auch die Beurteilung der Lage der Plazen- ta. Aus dem Untersuchungsbericht (Anzeigebeilage 14) geht hervor, dass sich die Plazenta der Beschwerdeführerin an der Gebärmutterhinterwand befand. Das Vor- liegen einer Plazenta praevia oder Vasa praevia wurde verneint. Der Bericht bestätigt damit, dass in dieser Hinsicht eine Untersuchung stattfand. Es ist unbe- stritten und auch offensichtlich, dass der Vaginalultraschall eine geeignete Vor- sichtsmassnahme sein kann, um das Risiko einer Plazenta praevia hinreichend si- cher zu beurteilen. Dies insbesondere, wenn sich mittels Bauchultraschall nicht hin- reichend Informationen haben gewinnen lassen. Es stand somit im Ermessen des untersuchenden Arztes, ob er eine solche Untersuchung vorschlagen wollte oder nicht. Der Umstand, dass ein anderer Arzt die Situation allenfalls anders beurteilt und auf einen Vaginalultraschall verzichtet hätte, ändert daran nichts. Ein forensi- sches Gutachten betreffend «Erforderlichkeit» des Vaginalultraschalls ist deshalb zum Entscheid über die Frage, ob eine Strafuntersuchung eröffnet werden soll, un- nötig. 5.6 Die Richtlinien der SGGG sollen dazu beitragen, dass sowohl Ärzte als auch Pati- entinnen hinsichtlich sexueller Übergriffe sensibilisiert werden. Die Richtlinien ha- ben Empfehlungscharakter. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Patienten und Patientinnen, sondern auch denjenigen der Ärzte, die durch ungeschicktes Verhalten nicht zu Unrecht eines Übergriffes beschuldigt werden sollen (vgl. Anzei- gebeilage 4). Die Richtlinien sehen vor, dass sich Patientinnen in einer Umkleide- kabine umziehen können, «nicht vor den Augen des Arztes/der Ärztin». Weiter soll 7 vor allem bei neuen Patientinnen und männlichem Untersucher die Patientin ge- fragt werden, ob sie die Anwesenheit einer weiblichen Person wünscht. Beides hat der Beschuldigte unterlassen. Allerdings war der Ehemann der Beschwerdeführerin beim ersten Teil der Untersuchung zugegen und die Beschwerdeführerin hätte dar- um bitten können, ihn wieder hereinzurufen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich der Beschuldigte abwandte, als sie sich auszog. Das Ausziehen fand nicht «vor seinen Augen» statt. Unter den gegebenen Umständen sind die Un- terlassungen des Arztes kein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte die Situation zu sexuellen Zwecken ausnutzen wollte. Dasselbe gilt für die Schilderungen der Gespräche, welche nach Darstellung der Beschwerdeführerin einen zu intimen und gar sexuellen Bezug gehabt haben sol- len. Der beschriebene «Smalltalk» über die beruflichen Tätigkeiten hatte keinen Bezug zum Sexuellen und konnte allenfalls gar die Situation, welche naturgemäss intim und deshalb unangenehm sein konnte, etwas entlasten. Der Beschuldigte hat auch nachvollziehbar erklärt, weshalb er die Bemerkung machte, die Beschwerde- führerin habe sich rasch ausgezogen. Ein Indiz für sexuelle Absichten des Be- schuldigten ist daraus nicht zu gewinnen. 5.7 Im Ergebnis besteht ausser der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin kein objektiver Anhaltspunkt für das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Ein sol- cher ergibt sich auch nicht aus den geltend gemachten Verstössen gegen die Richtlinien. Bei fehlenden objektiven Hinweisen auf eine sexuelle Handlung erübrigt es sich, auf die weiteren Tatbestandsmerkmale der sexuellen Nötigung, Schän- dung oder Ausnützung der Notlage einzugehen. Es fehlt ein Anfangsverdacht für diese Straftaten, welcher die Eröffnung einer Untersuchung gebieten würde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es müsse zumindest eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB geprüft werden, ist ihr zu entgegnen, dass das diagnostizierte Posttraumatische Belastungssyndrom - Rich- tigkeit der Diagnose sowie Kausalität der Ultraschalluntersuchung einmal unterstellt – den Grad einer schweren Körperverletzung klarerweise nicht erfüllt. Ein Strafan- trag wegen einfacher Körperverletzung wurde nicht gestellt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, zumal der Beizug eines Rechtsvertreter in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gerechtfer- tigt war (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird mit Blick auf den angemessenen Aufwand bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und vom Kanton Bern ausgerichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 12. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9