2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird von der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht im Endentscheid festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft