11. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. 6 12. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.