Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr gleich wirksam wie die Haft zu bannen vermöchten. 10. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft sind erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.