Eine Meldepflicht ist offensichtlich nicht gleich wirksam wie das Festhalten an der Untersuchungshaft, da sich damit eine Flucht nach einiger Zeit zwar bemerken, aber nicht verhindern lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Auch durch das Electronic Monitoring, welches in Form der sog. Anwesenheitskontrolle durchgeführt wird, kann nur festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2).