Der Beschwerdeführer ist dominikanischer Staatsangehöriger. Ein Verbot, dem Beschwerdeführer Reisepapiere auszustellen, kann den dominikanischen Behörden gegenüber nicht durchgesetzt werden, da sie nicht der Hoheitsgewalt der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden unterstehen. Eine Ausweis- und Schriftensperre fällt daher ausser Betracht. Eine Meldepflicht ist offensichtlich nicht gleich wirksam wie das Festhalten an der Untersuchungshaft, da sich damit eine Flucht nach einiger Zeit zwar bemerken, aber nicht verhindern lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2).