9. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Prüfung möglicher Ersatzmassnahmen, namentlich einer Ausweis- und Schriftensperre, einer Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder der Einrichtung von Electronic Monitoring. 9.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Wie die Bestimmung sagt, ist die Anordnung von Ersatzmassnahmen nur möglich, wenn sie gleich wirksam ist wie eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme. Der Beschwerdeführer ist dominikanischer Staatsangehöriger.