Bei einer Verurteilung erwartet ihn voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt somit noch nicht in grosser Nähe der zur erwartenden Freiheitsstrafe. Hinweise, wonach die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren unnötig in die Länge ziehen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate ist demnach verhältnismässig.