5 wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2, BGE 133 I 168 E. 4.1). 8.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft auf insgesamt neun Monate verlängert. Bei einer Verurteilung erwartet ihn voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr.