Die vom Beschwerdeführer vertriebene reine Kokainmenge beläuft sich gemäss Statistik somit auf rund 1‘300 g. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge für die Strafzumessung nicht allein massgeblich ist, steht bereits jetzt fest, dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen, mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2011, in dem das Bundesgericht die Verurteilung zu einer 42-monatigen Freiheitsstrafe wegen Handels mit 1'244 g reinem Kokain geschützt hat). Die Aussichten auf einen bedingten Vollzug sind gering.