Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Grenze für eine qualifizierende Menge Kokain und somit für die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 BetmG bei 18 g reinem Stoff (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). Die vom Beschwerdeführer gehandelte Menge liegt nicht mehr im Gramm- sondern im Kilogrammbereich. Konkret wird im vorgeworfen, insgesamt 1‘160 bis 1‘260 g Kokain verkauft und Anstalten zum Verkauf von weiteren 459 g Kokain getroffen zu haben. Zum Reinheitsgrad der Drogen äussern sich die Akten nicht.