4 nahme vom 11. Juni 2018, S. 8 Z. 279). Die beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz sind somit begrenzt. 7.3 Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf lautet auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er hat mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu rechnen (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Grenze für eine qualifizierende Menge Kokain und somit für die Anwendbarkeit von Art.