66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. Durch eine Flucht würde der Beschwerdeführer den drohenden Landesverweis nicht mehr abwenden können. 6. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Darstellungen des Beschwerdeführers als beschönigend und merkt dazu im Einzelnen folgendes an: Gemäss seinen eigenen Aussagen würden abgesehen von seiner Mutter und seiner Tante der grösste Teil der Verwandtschaft in der Dominikanischen Republik wohnen. Er habe regelmässigen Kontakt und rufe dort an. Seine Frau sei ebenfalls Dominikanerin und erst rund