Ihm sei daher nicht daran gelegen, die Rückkehr in die Schweiz durch eine Flucht dauerhaft zu verunmöglichen. 5.2 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass die drohende Strafe vorliegend nicht als Indiz für eine Fluchtgefahr gewertet werden könne. Da er keine einschlägigen Vorstrafen habe und angesichts der Betäubungsmittelmenge habe er intakte Chancen auf eine teilbedingte Strafe. Er habe daher keinen Grund, sich wegen der zu erwartenden Strafe dem Verfahren zu entziehen. Was die drohende obligatorische Landesverweisung anbelange, so liege ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;