Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.3).