3. Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist unbestritten. So hat der Beschwerdeführer eingestanden, im Zeitraum vom Sommer 2017 bis zu seiner Verhaftung am 7. Februar 2018 rund 1-1.5 kg Kokain gekauft und anschliessend weiterverkauft zu haben. Er bestreitet einzig den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr.