Staatsanwalt C.________, von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Interessen beauftragt, verlangte am 27. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.