steller nicht weiter erläutert. Nach dem Gesagten wird vom Gesuchsteller weder hinreichend glaubhaft gemacht noch ist es mit Blick auf die bisher durchgeführten Verfahrenshandlungen ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Anschein erwecken würde, sich voreilig und unumkehrbar eine Meinung über den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten gebildet zu haben. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).