Weiter stellen auch das Nachfragen des Gesuchsgegners beim Gesuchsteller, ob er sich als Privatkläger konstituieren möchte, der Hinweis, dass die Beweise nicht durch den Gesuchsteller abzunehmen, sondern von ihm nur zu beantragen sind, sowie die Empfehlung an den Gesuchsteller, in einer strukturierten Eingabe darzulegen, welche Behandlungsfehler zum Nachteil seiner Mutter gemacht worden seien, keine Befangenheitsgründe dar. Inwiefern der Gesuchsgegner sein Ermessen überschritten, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder sich unangemessen verhalten haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuch-