Dies hat der Gesuchsteller offenbar bislang noch nicht gemacht. Weiter stellen auch das Nachfragen des Gesuchsgegners beim Gesuchsteller, ob er sich als Privatkläger konstituieren möchte, der Hinweis, dass die Beweise nicht durch den Gesuchsteller abzunehmen, sondern von ihm nur zu beantragen sind, sowie die Empfehlung an den Gesuchsteller, in einer strukturierten Eingabe darzulegen, welche Behandlungsfehler zum Nachteil seiner Mutter gemacht worden seien, keine Befangenheitsgründe dar.