Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller zudem telefonisch erläutert, dass eine Einvernahme mit ihm nicht zielführend erscheine (vgl. Verfügung vom 29. Januar 2018). Soweit der Gesuchsteller über den aktuellen Verfahrensstand informiert sein will, hat er sich an den Gesuchsgegner zu wenden. Dies hat der Gesuchsteller offenbar bislang noch nicht gemacht.