Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.2). Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall offensichtlich nicht von einer relevanten Verfahrensverzögerung die Rede sein. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller zudem telefonisch erläutert, dass eine Einvernahme mit ihm nicht zielführend erscheine (vgl. Verfügung vom 29. Januar 2018).