Dass der Gesuchsgegner noch nicht über den erneut gestellten Antrag um rechtsmedizinische Begutachtung entschieden hat, stellt keine Rechtsverweigerung dar, welche den Anschein einer Befangenheit des Gesuchsgegners erwecken würde. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.