4 suchsgegner neu ausgeführt, dass über den Antrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens nach dem Eingang der beim D.________(Spital) zusätzlich edierten Unterlagen entschieden werde. Die zusätzlich einverlangten Unterlagen wurden vom D.________(Spital) am 23. April 2018 zugestellt. Dass der Gesuchsgegner noch nicht über den erneut gestellten Antrag um rechtsmedizinische Begutachtung entschieden hat, stellt keine Rechtsverweigerung dar, welche den Anschein einer Befangenheit des Gesuchsgegners erwecken würde.