So wurden dem Gesuchsteller entsprechend seinem Akteneinsichtsgesuch vom 27. Oktober 2017 Kopien der Akten zugestellt. Weiter führte der Gesuchsgegner in der Begründung der Verfügung (Fazit, S. 4 der Verfügung) aus, dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen sei, dass auch eine rechtsmedizinische Begutachtung oder sonstige ergänzende Beweiserhebungen letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Damit wurden die Beweisanträge des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2017 faktisch abgewiesen. Dies scheint letztlich auch der Gesuchsteller selbst in seinem Ausstandsgesuch zu erkennen (vgl. S. 8 f. des Gesuchs).