Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner offenbar nicht förmlich über die «Beweisanträge» des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2017 entschieden hat. Allerdings nahm er hierzu in der Verfügung vom 28. Dezember 2017 mindestens implizit Bezug. So wurden dem Gesuchsteller entsprechend seinem Akteneinsichtsgesuch vom 27. Oktober 2017 Kopien der Akten zugestellt.