Allfällige (behauptete) Rechtsbzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; 1B_430/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.4; BGE 141 IV 178 E 3.5). Solche Unzulänglichkeiten liegen hier nicht vor. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner offenbar nicht förmlich über die «Beweisanträge» des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2017 entschieden hat.