16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erwecken könnten.