Aufgrund dieser Rechtsverzögerung/-verweigerung habe der Gesuchsgegner in den Ausstand zu treten. Hinsichtlich der Rüge, der Gesuchsgegner habe seine Beweisanträge vom 27. Oktober 2017 nicht beurteilt, ist fraglich, ob das Ausstandsgesuch fristgerecht eingereicht wurde. Der Gesuchsgegner hat am 4. April 2018 über die weiteren am 27./28. Februar 2018 gestellten Beweisanträge entschieden, ohne diejenigen vom 27. Oktober 2017 zu erwähnen. Angesichts