Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner seine Beweisanträge vom 27. Oktober 2017 nicht als solche qualifiziert und beurteilt habe. Zudem will er eine Befangenheit des Gesuchsgegners dadurch ableiten, dass dieser bisher noch nicht darüber entschieden habe, ob ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt werde resp. kein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Aufgrund dieser Rechtsverzögerung/-verweigerung habe der Gesuchsgegner in den Ausstand zu treten.