diverse Beweisanträge ein. Der Gesuchsgegner hiess diese mit Verfügung vom 4. April 2018 insofern gut, als beim D.________(Spital) weitere Unterlagen eingeholt wurden. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen, soweit nicht zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden sei. Am 22. August 2018 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner verzichtete am 3. September 2018 auf eine Stellungnahme.