39 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft oder Polizei weiterzuleiten. Was das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018 anbelangt, enthält dieses keine Ausführungen zum Streitgegenstand (Nichtanhandnahmeverfügung) und wird deshalb ohne weiteres ad acta gelegt. 4.6 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. Die Verfahrensakten werden als Ganzes der Staatsanwaltschaft retourniert. Soweit die Beschwerdeführerin um Rücksendung der von ihr eingereichten Unterlagen ersucht, hat sie sich diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zu wenden.