Dies ist nicht zu beanstanden. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, welche die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, ohne indes weiter zu begründen, inwiefern sich diese strafbar gemacht haben soll. Da auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen keine strafbare Handlung erkennbar ist, wird darauf verzichtet, die Strafanzeige in sinngemässer Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft oder Polizei weiterzuleiten.