Aus diesem Missgeschick lässt sich allerdings nichts strafrechtlich Relevantes ableiten. Dasselbe gilt für den bedauerlichen Umstand, dass es offenbar zu einer Trennung der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie gekommen ist. Daraus ergibt sich kein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz geltend macht, wurde die Zivilforderung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 1 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden.