Es handelt sich dabei offensichtlich um den Schreibstil des Beschuldigten 1, welcher sich mit den Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) identifiziert. Inwiefern im Hintergrund eine Person ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 1 hat eingeräumt, fälschlicherweise auf der Gefährdungsmeldung angekreuzt zu haben, dass der Partner/die Partnerin der Beschwerdeführerin über die Meldung informiert worden sei. Aus diesem Missgeschick lässt sich allerdings nichts strafrechtlich Relevantes ableiten.