Sowohl aus der Gefährdungsmeldung vom 17. November 2016 als auch aus der ärztlichen Empfehlung vom 22. November 2016 ergibt sich, dass diese vom Beschuldigten 1 stammt. Der Beschuldigte 1 hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Bezeichnung «wir» die Institution, das Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) gemeint sei, in welcher er arbeite. Es handelt sich dabei offensichtlich um den Schreibstil des Beschuldigten 1, welcher sich mit den Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) identifiziert.