_ vom 15. Juni 2017 zu verweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Wahnsystem vorzuliegen scheint, ein Komplott gegen sie durch alle, die durch die Gefährdungsmeldung in ihren Fall involviert sind (S. 5 des Gutachtens). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringt, ändert nichts an deren Rechtmässigkeit resp. geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde nur sehr begrenzt