Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung als diejenige in den Entscheiden der KESB B.________(Ortschaft) vertritt, vermag keinen Verdacht einer strafbaren Handlung der Beschuldigten 3 und 4 zu begründen. An dieser Stelle ist auch auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft) von Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ vom 15. Juni 2017 zu verweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Wahnsystem vorzuliegen scheint, ein Komplott gegen sie durch alle, die durch die Gefährdungsmeldung in ihren Fall involviert sind (S. 5 des Gutachtens).