Insbesondere wurde im Entscheid der KESB B.________(Ortschaft) vom 2. März 2017 dargetan, dass die Ursache für das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer Begutachtung sorgfältig abgeklärt werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin inhaltlich mit den Entscheiden der KESB B.________(Ortschaft) nicht einverstanden ist, stand ihr der Rechtsmittelweg offen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere Auffassung als diejenige in den Entscheiden der KESB B.________(Ortschaft) vertritt, vermag keinen Verdacht einer strafbaren Handlung der Beschuldigten 3 und 4 zu begründen.