Der von der Beschwerdeführerin angezeigte Tatbestand der «Vernichtung der Existenz» existiert im StGB nicht. Zudem wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass die von den Beschuldigten 3 und 4 erlassenen Entscheide auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten. Die Entscheide wurden ausführlich begründet. Insbesondere wurde im Entscheid der KESB B.________(Ortschaft) vom 2. März 2017 dargetan, dass die Ursache für das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer Begutachtung sorgfältig abgeklärt werden könne.