453 Abs. 2 ZGB). Die Gefährdungsmeldung war denn auch Anlass dafür, dass die KESB B.________(Ortschaft) ein erwachsenenschutzrechtliches Verfahren eröffnete und betreffend die Beschwerdeführerin eine ambulante Massnahme verfügte, d.h. die KESB B.________(Ortschaft) erachtete die vom Beschuldigten 1 geäusserten Befürchtungen als berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigten 3 und 4 erhob, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Der von der Beschwerdeführerin angezeigte Tatbestand der «Vernichtung der Existenz» existiert im StGB nicht.