Er hat auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher die ambulante Behandlung immer wieder abgebrochen und die Medikation abgesetzt hat. Dabei sei es zu psychotischen Dekompensationen gekommen. Angesichts dieser Ausgangslage war der Beschuldigte 1 berechtigt, bei der KESB B.________(Ortschaft) eine Gefährdungsmeldung zu machen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere eine Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Abs. 1 StGB), ist insofern und auch bezüglich der ärztlichen Empfehlung nicht erkennbar (vgl. Art. 453 Abs. 2 ZGB).