4.5 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an. Der Beschuldigte 1 hat in der Gefährdungsmeldung nachvollziehbar dargetan, dass aufgrund des selbständigen Abbruchs der Medikation die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich die Beschwerdeführerin selbst oder ihre Familienangehörigen gefährdet. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher die ambulante Behandlung immer wieder abgebrochen und die Medikation abgesetzt hat.