4 Ein solcher Tatbestand existiert im StGB nicht. Es liegen keine Hinweise vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beiden Beschuldigten hindeuten würden. Die Anordnung einer ambulanten Begutachtung und einer ambulanten Massnahme ist in Art. 446 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG gesetzlich vorgesehen. Die Handlungen von D.________ und E.________ waren somit rechtmässig i.S.v. Art. 14 StGB und deshalb nicht strafbar.