_ war rechtmässig i.S.v. Art. 14 StGB und ist aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sonstige Straftaten, die A.________ im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung begangen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Wie eingangs erwähnt, richtete sich die Strafanzeige von F.________ wegen der Gefährdungsmeldung nicht nur gegen A.________, sondern auch gegen eine unbekannte, im Hintergrund agierende Person der Psychiatrischen Dienste B.________(Ortschaft).